Verhaftung - was ist zu tun?

Im Falle der vorläufigen Festnahme durch die Polizei müssen Sie sofort darauf bestehen, dass Sie einen Rechtsanwalt konsultieren können. Sie haben Anspruch darauf, dass Ihnen die „gelben Seiten“ ausgehändigt werden, hierzu ist die Polizei verpflichtet. Sollte die Verhaftung an einem Wochenende oder Feiertag erfolgen, dürfen Sie sich durch die Aussage der Polizei, dass ein Anwalt nicht erreichbar ist, nicht in die Irre führen lassen. In Augsburg wurde durch den Anwaltverein ein Strafverteidigernotdienst für diese Situation installiert. Die Telefonnummer ist allgemein auf den Revieren und im Polizeiarrest bekannt. Auf jeden Fall sollten Sie vor der Rücksprache mit Ihrem Rechtsanwalt das Ihnen zustehende Schweigerecht ausüben. Bei der Einlieferung in den Polizeiarrest kann auf jeden Fall am nächsten Morgen ein Rechtsanwalt erreicht werden. Sie sollten auch im Arrest nochmals auf der Konsultierung eines Rechtsanwalts bestehen.


Gerade im Bereich der Betäubungsmittelverfahren kommt es immer häufiger vor, dass die Polizei Ihr Handy an sich nimmt, um Daten zu sichten. Eine Sichtung der Daten ist zwar zulässig, nicht jedoch die Wegnahme Ihres Handys. Geben Sie Ihr Handy niemals freiwillig aus der Hand, sondern bestehen Sie darauf, dass dieses beschlagnahmt wird. Hierzu ist ein Beschlagnahmebeschluss erforderlich. Vor der Übergabe des Handys an die Polizei sollten Sie dieses auf jeden Fall ausschalten. Die Beschlagnahme des Handys ist umgehend von einem Rechtsanwalt zu überprüfen, die PIN kann bei rechtmäßiger Beschlagnahme problemlos nachgereicht werden.


Die mögliche Strafmilderung des § 31 BtmG gilt nicht nur bei der ersten Vernehmung, sondern kommt auch noch später zur Anwendung. Lassen Sie sich durch entsprechend anderweitige Behauptungen der Vernehmungsbeamten nicht in die Irre führen. Einer Aussage vor der Polizei hat grundsätzlich die Konsultierung eines Rechtsanwalts voranzugehen.

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